Satzung

Satzung des Vereins „Literaturbüro Ruhr e.V.“

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Literaturbüro Ruhr e. V.“. Er hat seinen Sitz in
Gladbeck. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist
das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung durch
Förderung der Kunst und Kultur, und zwar durch Förderung der Literatur und der
Schriftsteller in Nordrhein-Westfalen, durch Beratung, Vermittlung von Lesungen,
durch Projektförderungen sowie durch Sicherung wertvoller literarischer Nachlässe.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel
des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürlich oder juristische Person werden. Die
Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren
Annahme der Vorstand entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod. Der
Austritt kann nur zum Ende eines jeden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer
dreimonatigen Kündigungsfrist erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann
aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes schriftlich ausgesprochen werden, wenn
das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder aus einem
anderen wichtigen Grund. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden
Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 4 Beiträge
Der Jahresbeitrag der Vereinsmitglieder wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt. Er wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich zum Ende des
Geschäftsjahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf
Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der
Mitglieder einberufen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muss
mindestens zwei Wochen vor dem hierfür bestimmten Termin schriftlich erfolgen. Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen
Stellvertreter einberufen und geleitet.
(2) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes über die Tätigkeit des Vereins,
b) die Entlastung des Vorstandes in bezug auf die Geschäftsführung während des
abgelaufenen Geschäftsjahres,
c) die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung
des Vereins,
d) die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes sowie seiner Stellvertreter und der
übrigen Vorstandsmitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
oder über eine Satzungsänderung bedarf es der Anwesenheit von mindestens drei
Vierteln der Mitglieder und einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen. Sind nicht genügend Mitglieder erschienen, so entscheidet eine zweite
einberufene Mitgliederversammlung endgültig mit drei Vierteln der abgegebenen
Stimme.
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen,
die vom Vorsitzenden des Vorstandes und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7
(1) Der Vorstand besteht aus bis zu elf Personen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und ein
weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand ist
berechtigt, Arbeitsverträge mit Dritten abzuschließen.
(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren,
vom Tag der Wahl gerechnet, gewählt. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt
durch den Vorstand.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Die öffentlichen Zuschussgeber werden zu den Sitzungen des Vorstandes
eingeladen und über die Ergebnisse informiert.

§ 8 Rechnungsprüfung
(1) Nach Ablauf eines Geschäftsjahres hat der Geschäftsführer den
Kassenabschluss zu erstellen.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die nach
Ablauf eines jeden Geschäftsjahres die Kassenführung prüfen und der
Mitgliederversammlung darüber berichten.

§ 9 Vergütungen
Alle Inhaber von Vereinsämtern werden im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit
ehrenamtlich tätig. Ständig für den Verein tätigen Personen, die nicht Inhaber von
Vereinsämtern sind, kann durch den Vorstand eine angemessene Vergütung
gewährt werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von
Kunst und Kultur. Die Mitgliederversammlung beschließt darüber, an welche
juristische Person des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte
Körperschaft das Vereinsvermögen fällt.

Die Satzung des Vereins „Literaturbüro Ruhr e.V.“ vom 27.02.1986 erhielt mit
Änderungsbeschluss der Mitgliederversammlung am 29.08.2012 die vorstehende
Fassung.

Gladbeck, 18.01.2013
gez.
Dr. Thomas Wilk
Vorsitzender